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   KG, 26.10.2020 - 19 W 1098/20   

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https://dejure.org/2020,58409
KG, 26.10.2020 - 19 W 1098/20 (https://dejure.org/2020,58409)
KG, Entscheidung vom 26.10.2020 - 19 W 1098/20 (https://dejure.org/2020,58409)
KG, Entscheidung vom 26. Oktober 2020 - 19 W 1098/20 (https://dejure.org/2020,58409)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Koblenz, 27.09.2019 - 14 W 267/19

    Gebühr für Einigungsversuch bei Nichterreichbarkeit des Schuldners

    Auszug aus KG, 26.10.2020 - 19 W 1098/20
    Die Gläubigerin beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 27.9.2019 (Az 14 W 267/19).

    Auch das Einschränken auf einen "tauglichen Versuch" (so OLG Koblenz, Beschluss v. 27.9.2019, 14 W 267/19) überzeugt nicht.

  • OLG Braunschweig, 30.10.2018 - 2 W 85/18
    Auszug aus KG, 26.10.2020 - 19 W 1098/20
    Die Gerichtsvollzieherin half der Erinnerung nicht ab und berief sich auf das schriftlich vorbereitete Ratenangebot und die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 30.10.2018 (Az. 2 W 85/18).

    Die Auffassung des Landgerichts, dass es für den Anfall der Gebühr nicht darauf ankommt, ob das den Einigungsvorschlag enthaltene Schreiben dem Schuldner zugestellt werden konnte, wird auch in der Kommentarliteratur überwiegend vertreten (vgl. nur Zöller-Seibel, ZPO 33. A., § 802b Rn. 23; Kessel, Gerichtsvollzieherkostengesetz, 1. A., KV Nr. 207, Rn. 4; Forbriger in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, GvKostG KV 208, Rn. 1; Musielak/Voit, ZPO 17. A., § 802b Rn. 21; Fleck in BeckOK ZPO, § 802b Rn. 21a; Herfurth in BeckOK KostR, KVKostG Nr. 207 Rn. 5) sowie - neben den drei vom Landgericht zitierten Oberlandesgerichten (OLG Celle, Beschluss v. 20.9.2019, 2 W 191/19; OLG Schleswig, Beschluss v. 26.7.2017, 9 W 103/17; OLG Braunschweig, Beschluss v. 30.10.2018, 2 W 85/18) - auch noch, soweit ersichtlich, von zwei weiteren Oberlandesgerichten (OLG Köln, Beschluss v. 26.2.2020, 17 W 89/19; OLG Oldenburg, Beschluss v. 7.9.2020, 2 W 37/20).

  • OLG Hamm, 19.03.2019 - 25 W 66/19

    Voraussetzungen der Entstehung der Gebühr für den Versuch einer gütlichen

    Auszug aus KG, 26.10.2020 - 19 W 1098/20
    Entgegen der Ansicht des OLG Hamm (Beschluss v. 19.3.2019, 25 W 66/19) spricht auch die Gesetzesbegründung nicht für die abweichende Auffassung, sondern vielmehr für die hier vertretene Auffassung.
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2019 - 10 W 47/19

    Weitere Beschwerde einer Landeskasse

    Auszug aus KG, 26.10.2020 - 19 W 1098/20
    Eine Beschränkung des Wortlauts auf den strafrechtlichen Versuchsbegriff und die dortige "Jetzt-geht-es-los"-Theorie (so OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.7.2019, 10 W 47/19) lässt sich hingegen dem (zivilrechtlichen) Gesetz nicht entnehmen.
  • OLG Oldenburg, 07.09.2020 - 2 W 37/20

    Erfallen der Gebühr des Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen

    Auszug aus KG, 26.10.2020 - 19 W 1098/20
    Die Auffassung des Landgerichts, dass es für den Anfall der Gebühr nicht darauf ankommt, ob das den Einigungsvorschlag enthaltene Schreiben dem Schuldner zugestellt werden konnte, wird auch in der Kommentarliteratur überwiegend vertreten (vgl. nur Zöller-Seibel, ZPO 33. A., § 802b Rn. 23; Kessel, Gerichtsvollzieherkostengesetz, 1. A., KV Nr. 207, Rn. 4; Forbriger in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, GvKostG KV 208, Rn. 1; Musielak/Voit, ZPO 17. A., § 802b Rn. 21; Fleck in BeckOK ZPO, § 802b Rn. 21a; Herfurth in BeckOK KostR, KVKostG Nr. 207 Rn. 5) sowie - neben den drei vom Landgericht zitierten Oberlandesgerichten (OLG Celle, Beschluss v. 20.9.2019, 2 W 191/19; OLG Schleswig, Beschluss v. 26.7.2017, 9 W 103/17; OLG Braunschweig, Beschluss v. 30.10.2018, 2 W 85/18) - auch noch, soweit ersichtlich, von zwei weiteren Oberlandesgerichten (OLG Köln, Beschluss v. 26.2.2020, 17 W 89/19; OLG Oldenburg, Beschluss v. 7.9.2020, 2 W 37/20).
  • OLG Celle, 20.09.2019 - 2 W 191/19
    Auszug aus KG, 26.10.2020 - 19 W 1098/20
    Die Auffassung des Landgerichts, dass es für den Anfall der Gebühr nicht darauf ankommt, ob das den Einigungsvorschlag enthaltene Schreiben dem Schuldner zugestellt werden konnte, wird auch in der Kommentarliteratur überwiegend vertreten (vgl. nur Zöller-Seibel, ZPO 33. A., § 802b Rn. 23; Kessel, Gerichtsvollzieherkostengesetz, 1. A., KV Nr. 207, Rn. 4; Forbriger in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, GvKostG KV 208, Rn. 1; Musielak/Voit, ZPO 17. A., § 802b Rn. 21; Fleck in BeckOK ZPO, § 802b Rn. 21a; Herfurth in BeckOK KostR, KVKostG Nr. 207 Rn. 5) sowie - neben den drei vom Landgericht zitierten Oberlandesgerichten (OLG Celle, Beschluss v. 20.9.2019, 2 W 191/19; OLG Schleswig, Beschluss v. 26.7.2017, 9 W 103/17; OLG Braunschweig, Beschluss v. 30.10.2018, 2 W 85/18) - auch noch, soweit ersichtlich, von zwei weiteren Oberlandesgerichten (OLG Köln, Beschluss v. 26.2.2020, 17 W 89/19; OLG Oldenburg, Beschluss v. 7.9.2020, 2 W 37/20).
  • OLG Köln, 26.02.2020 - 17 W 89/19
    Auszug aus KG, 26.10.2020 - 19 W 1098/20
    Die Auffassung des Landgerichts, dass es für den Anfall der Gebühr nicht darauf ankommt, ob das den Einigungsvorschlag enthaltene Schreiben dem Schuldner zugestellt werden konnte, wird auch in der Kommentarliteratur überwiegend vertreten (vgl. nur Zöller-Seibel, ZPO 33. A., § 802b Rn. 23; Kessel, Gerichtsvollzieherkostengesetz, 1. A., KV Nr. 207, Rn. 4; Forbriger in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, GvKostG KV 208, Rn. 1; Musielak/Voit, ZPO 17. A., § 802b Rn. 21; Fleck in BeckOK ZPO, § 802b Rn. 21a; Herfurth in BeckOK KostR, KVKostG Nr. 207 Rn. 5) sowie - neben den drei vom Landgericht zitierten Oberlandesgerichten (OLG Celle, Beschluss v. 20.9.2019, 2 W 191/19; OLG Schleswig, Beschluss v. 26.7.2017, 9 W 103/17; OLG Braunschweig, Beschluss v. 30.10.2018, 2 W 85/18) - auch noch, soweit ersichtlich, von zwei weiteren Oberlandesgerichten (OLG Köln, Beschluss v. 26.2.2020, 17 W 89/19; OLG Oldenburg, Beschluss v. 7.9.2020, 2 W 37/20).
  • OLG Brandenburg, 07.06.2022 - 6 W 39/21

    Sofortige weitere Beschwerde einer Landesjustizkasse gegen die Kostenrechnung

    Nach anderer Auffassung ist der Tatbestand des KV 208 GvKostG immer dann erfüllt, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner, gleich in welcher Form, zur gütlichen Erledigung auffordert, ohne dass vorausgesetzt wird, dass der Schuldner von dem Angebot positive Kenntnis erhält (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2018 - 2 W 85/18; OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2019 - 2 W 191/19; KG, Beschluss vom 26.10.2020 - 19 W 1098/20; OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2020 - 17 W 89/19 und vom 20.07.2020 - 17 W 55/20; OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.09.2020 - 2 W 37/10; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 26.07.2017 - 9 W 103/17; jew. zit. nach juris; vgl. auch Zöller-Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 802b Rn. 23; Uhl, in: Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, GvKostV Abschnitt 2 Rn. 14; Fleck, in: BeckOK ZPO, § 802b Rn 21a; Herrfurth, in: BeckOK KostR, KV KostG Nr. 207 Rn. 5).

    Unterbleibt - anders als hier - letztlich eine Amtshandlung des Gerichtsvollziehers, wird der ihm gleichwohl entstandene Aufwand durch die für die mit dem Versuch der gütlichen Einigung verbundene Tätigkeit nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO anfallende Gebühr (nach KV 604) abgedeckt, während dann, wenn der Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragt war und eine Amtshandlung tatsächlich unterbleibt, die Gebühr nach KV 604 GvKostG zum Ansatz kommt (vgl. OLG Celle Beschluss vom 20.09.2019 - 2 W 191/19, Rn. 14 und KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2020 - 19 W 1098/20, Rn. 15; jew. zit. nach juris).

  • OLG Köln, 18.08.2021 - 17 W 36/21

    Weitere Beschwerde gegen eine Festsetzung von Gerichtsvollziehergebühren;

    Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 (-19 W 1098/20-, juris Rn 16 - 18) folgende Ausführungen gemacht:.
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